Unsere Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Lobby für Autismus – L.Aut.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Kaarst.


§ 2 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist insofern:

1) die Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Bereich des Lebens von Autist:innen und ihren Angehörigen sowie in Bezug auf den Umgang mit Autist:innen und ihren Angehörigen. 

 Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 a) Beratung und Vernetzung von Autist:innen, Eltern, Angehörigen, Interessierten und Fachkräften durch Internetpräsenzen, die vom Verein gepflegt werden.

 b) die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und/oder sonstigen Veranstaltungen, zu denen vom Verein eingeladen wird und die von Vereins­ mitgliedern oder durch vom Vorstand dazu bestellten Fachleuten ausgeführt werden und auf denen über Autismus und den Umgang mit Autismus informiert wird.

 c) die Vernetzung von Autist:innen, Angehörigen und Fachleuten mit gesellschaftlichen, politischen sowie exekutiven Entscheidungsträgern und Stellen zur Förderung eines informierten und aufgeklärten, hilfreichen und wertschätzenden Umgangs mit Autist:innen und ihren Angehörigen.


2) die Förderung des Wohlfahrtswesens. 

 Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 a) Beratung und Vernetzung von Autist:innen, Eltern, Angehörigen und Interessierten durch die Vereinsmitglieder sowie auf den durch den Verein gepflegten Internetpräsenzen, insbesondere auch für Kinder und Jugendliche.

 b) Ausgeübte ehrenamtliche Sorge in besonderem Maße als Interessenverband für Autist:innen im Sinne des § 66 Abgabenordnung, zum gesundheitlichen, sittlichen, erzieherischen und wirtschaftlichem Wohle, insbesondere auch durch die Vernetzung von Autist:innen, Angehörigen und Fachleuten mit gesellschaftlichen, politischen sowie exekutiven Stellen und Entscheidungsträgern zur Förderung eines informierten und aufgeklärten, hilfreichen und wertschätzenden Umgangs mit Autist:innen und ihren Angehörigen sowie durch die Information von politischen Stellen, potentiellen Entscheidungsträgern und Verwaltungsstellen über Autismus, den Umgang mit Autismus und entsprechende relevante wissenschaftliche Erkenntnisse zur Berücksichtigung bei politischen und exekutiven Entscheidungen.

 c) die Durchführung von Versammlungen und/oder sonstigen Veranstaltungen, zu denen vom Verein eingeladen wird, die von Vereinsmitgliedern oder durch vom Vorstand dazu bestellten Fachleuten ausgeführt werden und bei denen neben der Information über Autismus und den Umgang mit Autismus Gelegenheit zum Austausch und Vernetzung von Autist:innen untereinander gegeben ist.


§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, insofern die Mitgliederversammlung dies bestimmt. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand.


§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlung können durch Vorstandsbeschluss ausdrücklich auch vollständig oder teilweise in digitaler Form über entsprechende Plattformen („Zoom“ etc) abgehalten werden.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Elektronische Absendung/Zustellung (E-Mail) ist ausdrücklich zulässig und ausreichend.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sobald ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zur Mitglieder­versammlung erschienen ist.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Der Schriftführer kann identisch mit dem Versammlungsleiter sein.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden sowie die/den stellvertretende/n Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 


§ 13 (Auflösung des Vereins)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind. 

(2) Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den White Unicorn e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.